Donnerstag, 31. März 2016

Grenzen der Obergrenzen

Die Augsburger Allgemeine hat am 31.03. einen Artikel veröffentlicht zu den Ergebnissen von Studien, die die österreichische Regierung in Auftrag gegeben hatte, um die Zulässigkeit von zahlenmäßige Obergrenzen für Flüchtlinge zu prüfen:


Die Studien können beim österreichischen Bundeskanzleramt abgerufen werden. Die Lektüre dieser Studien lege ich jenen nahe, die auch in Deutschland nach einer Obergrenze rufen. Und ich lege sie jenen nahe, die unter Berufung auf den Rechtsstaat unter dem Vorwand der illegalen Einreise den Rechtsstaat umgehen wollen und die wie manche Leserbriefschreiber das Recht zur gerichtlichen Überprüfung einer Asylentscheidung negieren. An dieser Stelle begnüge ich mich mit ein paar erhellenden Zitaten aus den Studien.
  • Seite 86:
"Die Festlegung eines Richtwerts ('Obergrenze') in Form einer zahlenmäßig bestimmten Höchstgrenze, bei deren Überschreitung die Möglichkeit, eine Verletzung von Grundrechten vorzubringen und darüber im Einzelfall eine nachprüfbare Entscheidung zu erhalten, ausschließlich aus dem Grunde der Überschreitung dieser Zahl unbedingt ausgeschlossen wäre, stünde mit geltendem österreichischem Verfassungsrecht nicht im Einklang."
  • Seite 39: 
"Die geltenden völkerrechtlichen Regelungen sehen weder explizit noch implizit Richtwerte (Obergrenzen) für Schutzsuchende vor.  
Im Unionsrecht sind ebenfalls keine Richtwerte (Obergrenzen) normiert. Ansatzweise finden sich dort aber Schutzmechanismen für besonders belastete Mitgliedstaaten. So sieht beispielsweise die Dublin-III-Verordnung im Falle eines besonderen Drucks auf das Asylsystem eines Mitgliedstaats einen Mechanismus zur Frühwarnung, Vorsorge und Krisenbewältigung vor. Dieser beschränkt sich allerdings auf die Ausarbeitung eines präventiven Aktionsplans oder eines Krisenbewältigungsaktionsplans, der jedoch das Asylrecht der Union wahren muss und daher keine zahlenmäßige Obergrenze für Schutzsuchende umfassen darf."
  • Seite 44:
"Das Verbot der Kollektivausweisung in Art 19 Abs 1 GRC umfasst die Aus- und Zurückweisung einer Gruppe von Personen ohne vorherige individuelle Prüfung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Aus- oder Zurückweisung in einen sicheren oder unsicheren (Dritt-)Staat erfolgt."
  • Seite 45:
"Das Recht auf eine gute Verwaltung in Art 41 GRC verlangt, dass die zuständigen (Asyl-)Behörden einerseits den Schutzsuchenden die Möglichkeit bieten, ihren Standpunkt sachdienlich und wirksam vorzutragen, und andererseits alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalles sorgfältig und unparteiisch untersuchen und ihre Entscheidung eingehend begründen.
Das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz in Art 47 GRC gibt jeder Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen."

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